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Prozesskosten steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.11 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses steuerlich absetzbar sein können.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss
diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Es ist also im Einzelfall immer zu prüfen, ob Erfolgsaussicht bestand.
Die Entscheidung finden Sie unter http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben
Ein Fahrradfahrer, der fahrend einen Zebrastreifen überquert, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberwegs erfasst. Kommt es zu einem Unfall trägt der Radfahrer eine
Mitschuld. Dies entschied bereits im letzten Jahr das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010).
Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Wagen eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf
einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw erfasst wurde.
Das LG sah im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und lastete der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem
Unfall an. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des
Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt. Generell sei laut Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgängerüberwege radfahrend (nicht
schiebend) benutzen, im Unrecht sind. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das
Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
Hinweis: Radfahrer nutzen Zebrastreifen häufig in dem Glauben Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen bei der Querung den Vorrang ermöglichen. Sie genießen hier jedoch keine
Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger vorgesehen ist.
Aktenzeichen: 2 S 193/10